2. Die Klägerin machte geltend, gemäss Ziff. I.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kläg. act. 21) sei es dem Beklagten vertraglich untersagt, allfällige Verrechnungsforderungen geltend zu machen. Der Beklagte wandte im Schriftenwechsel ein, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei seien mit dem Beklagten für die streitgegenständliche Arbeitskräfteüberlassung nicht vereinbart worden. An Schranken führte der Beklagte aus, er bestreite die Anwendbarkeit der ABG nicht mehr, und er hielt fest, er habe den Text der AGB selber erarbeitet.