Die Klägerin erhob in diesem Zusammenhang die Einrede der Litispendenz und wandte ferner ein, gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei es dem Beklagten vertraglich untersagt, allfällige Verrechnungsforderungen geltend zu machen. Die Fragen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts sowie die weitere Frage, ob eine Beurteilung der Verrechnungsforderung angesichts der beim Fürstlichen Landgericht anhängigen Klage zulässig ist, brauchen nicht entschieden zu werden, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte