Der Beklagte hat gegen die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Diese sind, nachdem der Beklagte rechtsgenüglich gemahnt worden ist (kläg.act. 9-11), ausgewiesen. Der Beklagte ist damit, sofern ihm keine Verrechnungsforderungen zustehen, zu verpflichten, der Klägerin Fr. 48'584.15 nebst 5 % Zins über den Betrag von Fr. 32'583.35 seit 21. Juni 2004, über den Betrag von Fr. 11'582.80 seit 30. Juni 2004 und für den Betrag von Fr. 4'418.-- seit 9. Juli 2004 zu bezahlen. III.