Nachdem er den nicht anerkannten Differenzbetrag mit den von B übernommenen Spesen begründet, ist davon auszugehen, dass von ihm der Stundenansatz von Fr. 37.- anerkannt worden ist. Im übrigen lässt der Beklagte unbeachtet, dass gemäss Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (kläg.act. 5) die Mehrwertsteuer hinzuzuzählen ist und Überstundenzuschläge zu berechnen sind, sofern mehr als 45 Wochenstunden geleistet worden sind. Der Beklagte räumte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte