Vom Beklagten in der Duplik nicht begründet worden ist, weshalb bei P. B. der Stundenansatz Fr. 34.-- statt wie in Rechnung gestellt Fr. 37.-- betragen soll. Wie bereits ausgeführt, ist der Beklagte zu behaften, dass er einen Bruttoanspruch der Klägerin in der Höhe von Fr. 46'571.-- anerkennt. Nachdem er den nicht anerkannten Differenzbetrag mit den von B übernommenen Spesen begründet, ist davon auszugehen, dass von ihm der Stundenansatz von Fr. 37.- anerkannt worden ist.