Ausgewiesen sind auch die in den Rechnungen angeführten Zuschläge von 25 % für Überzeit, wenn mehr als 9 Stunden pro Tag gearbeitet werden musste. Unbestrittenermassen wurden die dem Beklagten fortlaufend zugestellten Rechnungen von diesem nie beanstandet, sondern er hatte vielmehr den Gesamtbetrag von Fr. 48'584.15 ausdrücklich anerkannt (kläg.act. 15). Im Übrigen wird in den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausdrücklich festgehalten, dass ein bestimmter Stundenansatz zuzüglich Mehrwertsteuer bei 42 – 45 Wochenstunden vereinbart ist, wobei Überstundenzuschläge entsprechend einer Preisliste vereinbart werden (kläg.act. 5).