(Duplik S. 10 oben). Bei dieser Anerkennung ist er zu befassen. Nicht nachgewiesen und bestritten sind die Vorbringen des Beklagten, dass seine Einzelfirma die Spesen der Arbeitnehmer (Kosten der Übernachtung, Fahrspesen, Parkgebühren) übernommen habe (Duplik S. 9f.; nachträgliche Eingabe Klägerin S. 5 Ziff. 7). Im Übrigen legte der Beklagte weder in den Rechtsschriften noch an Schranken die Höhe der diesbezüglich geltend gemachten Forderungen dar und begründete diese nicht hinreichend substantiiert. Den Arbeitsverträgen mit T. D., P. B. und A. S. kann im Übrigen entnommen werden, dass diese allfällige Spesenforderungen direkt an die Klägerin hätten stellen müssen (kläg.act.