15 S. 5). Im Schreiben vom 9. September 2004 wandte der Beklagte gegenüber der Klägerin zum ersten Mal ein, es seien zu Unrecht Überstundenleistungen verrechnet worden, welche laut Verträgen nicht vereinbart worden seien. Dabei begründete er weder diesen Einwand noch legte er dar, um welchen Betrag die Rechnungen zu reduzieren seien (kläg.act. 17). Auch an Schranken begründete der Beklagte die erneut erhobenen Einwendungen betreffend Überstundenentschädigungen nicht hinreichend. In der Duplik anerkannte der Beklagte ausdrücklich, dass er der Klägerin aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen einen Gesamtbetrag von Fr. 46'571.-- schulde