Ferner stellte die Klägerin dem Beklagten unbestrittenermassen für erbrachte Leistungen Rechnungen zu, wobei Rechnungsbeträge von insgesamt Fr. 48'584.15 offen blieben (kläg.act. 6-8). Der Beklagte erhob gegen diese Rechnungen grundsätzlich keine Einwendungen, indem er bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2004 der Klägerin zusicherte, eine Teilzahlung der offenen Rechnungen von mindestens Fr. 36'000.-- bis zum 12. August 2004 zu leisten und den Restbetrag in der Folge zu bezahlen (kläg.act. 13, 14). Den in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt Fr. 48'584.15 anerkannte der Beklagte ausdrücklich in seinem Schreiben vom 17. August 2004 (kläg.act. 15 S. 5).