6. Unbestrittenermassen schloss die durch den Beklagten vertretene Klägerin mit der Einzelfirma des Beklagten Arbeitnehmerüberlassungsverträge in Bezug auf die Arbeitnehmer P. B. , T. D. und A. S. ab (kläg.act. 5d, 5f, 5g; vgl. Duplik S. 9). Ferner stellte die Klägerin dem Beklagten unbestrittenermassen für erbrachte Leistungen Rechnungen zu, wobei Rechnungsbeträge von insgesamt Fr. 48'584.15 offen blieben (kläg.act.