von einer Entscheidung in einem anderen Verfahren und damit eine zwingende Sistierung ist selten anzunehmen. Ferner ist auch eine Beeinflussung oder Vereinfachung des Prozesses durch ein anderes Verfahren, ohne dass eine Abhängigkeit vorliegt, vom Richter gemäss Art. 62 Abs. 2 ZPO unter Abwägung aller Interessen und im Hinblick auf das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu würdigen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3 zu Art. 62 ZPO). Vorliegend hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für eine Sistierung gegeben sein sollen.