GVP 1993 Nr. 65). Sie erschöpft sich im übrigen auch in einer weiteren (nicht mehr zulässigen) Stellungnahme zu Ausführungen der Klägerin, insbesondere auch zu den Verrechnungsansprüchen aus dem Anstellungsvertrag. 5. Der Beklagte stellte in der Duplik und an Schranken den Antrag, der zwischen den Streitparteien anhängige Rechtsstreit sei so lange zu unterbrechen, bis ein rechtskräftiges Urteil des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vorliegt (Duplik S. 13). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b ZPO sistiert der Richter den Prozess, wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängt. Eine eigentliche Abhängigkeit