Der Beklagte reichte am 25. April 2005 fristgemäss eine nachträgliche Eingabe mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die Klägerin beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2005, die nachträgliche Prozesseingabe des Beklagten sei mitsamt den Beilagen aus dem Recht zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die nachträgliche Eingabe des Beklagten ist (inkl. Beilagen 1-3) ohne weiteres aus dem Recht zu weisen, nachdem dieser in der nachträglichen Eingabe nicht im einzelnen dartut, welche neuen Vorbringen der Gegenpartei eine Stellungnahme erfordern (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3a und b zu Art. 164 ZPO; GVP 1993 Nr. 65).