Der Beklagte hatte denn auch in der Duplik insbesondere den neuen Antrag gestellt, das Verfahren sei zu sistieren. Die nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 13. April 2005 ist damit vollumfänglich zuzulassen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2, N 3a und b zu Art. 164 ZPO).