4. Die Klägerin hat am 13. April 2005 eine nachträgliche Prozesseingabe innert 10 Tagen (Art. 164 Abs. 2 ZPO; Art. 90 lit. c GerG), d.h. fristgemäss, eingereicht. Die Klägerin legte im Einzelnen dar, inwiefern der Beklagte in der Duplik neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht (Art. 164 Abs. 1 lit. a ZPO) und neue rechtliche Erörterungen gemacht hatte, womit auch aufgrund des rechtlichen Gehörs eine nachträgliche Eingabe zulässig ist (Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte hatte denn auch in der Duplik insbesondere den neuen Antrag gestellt, das Verfahren sei zu sistieren.