© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den gleichen Sachverhalt zu beurteilen sind. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Litispendenz ist unbegründet, und auf die Klage ist einzutreten. Ob die Verrechnungsforderungen vorliegend zu beurteilen sind, welche der Beklagte gestützt auf den Arbeitsvertrag mit der Klägerin geltend macht, ist nachfolgend (hinten Ziff. III.) zu prüfen.