In der Verfügung des Fürstlichen Landgerichts vom 8. Oktober 2004 wird in diesem Sinne auch festgehalten, dass es um eine Forderung in der Höhe von Fr. 103'731.02 (geltend gemachte ungerechtfertigte fristlose Entlassung) und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geht (kläg.act. 18). Wie bereits festgehalten, stützt die Klägerin die vorliegende Klage nicht auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen und in der Folge fristlos gekündigten Anstellungsvertrag (kläg.act. 19), sondern auf die Arbeitnehmerüberlassungsverträge, welche die Klägerin mit dem Beklagten als Einzelunternehmer unter seiner Firma B abgeschlossen hatte.