b) Unbestrittenermassen macht der Beklagte als Kläger im Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht in Vaduz Ansprüche aus seinem Arbeitsvertrag mit der Klägerin (kläg.act. 19; vgl. kläg.act. 25a – 25e) geltend (vgl. Duplik S. 2 VIII.). In der Verfügung des Fürstlichen Landgerichts vom 8. Oktober 2004 wird in diesem Sinne auch festgehalten, dass es um eine Forderung in der Höhe von Fr. 103'731.02 (geltend gemachte ungerechtfertigte fristlose Entlassung) und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geht (kläg.act.