0.276.195.141; vgl. Volken, N 36 zu Art. 9 IPRG; Vogel/Spühler, a.a.O., 8 N 43c). Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten (Schweiz, Liechtenstein) anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat gemäss Art. 9 Abs.1 des erwähnten Abkommens ein später befasstes Gericht dieses andern Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen. Identität der Parteien liegt vor, wenn an beiden Orten die gleichen Personen in Erscheinung treten; dabei kommt es auf die Parteirollen nicht an (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4d zu Art.