3. a) Der Beklagte verwies auf ein Vollstreckungsabkommen des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz und hielt fest, dass danach im andern Vertragsstaat ein Rechtsstreit nicht ausgetragen werden könne, wenn im andern Vertragsstaat in der gleichen oder ähnlichen Angelegenheit zwischen den Streitparteien bereits ein Prozess anhängig ist. Er erhob damit die Einrede der Litispendenz. Die Rechtshängigkeit (Litispendenz) bewirkt den Ausschluss einer zweiten identischen Klage (Leuenberger/ Uffer-Tobler, N 4 zu Art. 156 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A., Bern 2001, 2 N 46 ff., 8 N 41 ff.).