22 des schweizerischen AVG BSK OR I-Rehbinder/Portmann, Art. 319 N 32, Art. 343 N 4). Unabhängig davon, dass es sich um sogenannte In-sich-Geschäfte handelte, standen sich mit der Klägerin und dem Beklagten zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Davon zu unterscheiden ist das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten als deren Arbeitnehmer, welches nicht Gegenstand der von der Klägerin eingeleiteten Klage ist. Damit ist das Handelsgericht zur Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sachlich zuständig.