Tätigkeit im Handelsregister eingetragen ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4b zu Art. 14 ZPO; GVP 1992 Nr. 45). Die vorliegende Klage stützt sich auf die Arbeitnehmerüberlassungsverträge (kläg. act. 5), welche zwischen der Klägerin, vertreten durch den Beklagten als deren Geschäftsleiter, und der Einzelfirma des Beklagten abgeschlossen worden waren (vgl. Art. 22 des liechtensteinische Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Arbeitsverleih [AVG] und zur identischen Regelung des Art. 22 des schweizerischen AVG BSK OR I-Rehbinder/Portmann, Art. 319 N 32, Art.