Beide Parteien sind im schweizerischen bzw. in einem entsprechenden ausländischen Handelsregister eingetragen und der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--, womit diese Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Die Streitigkeit hängt mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen, wenn die Parteien den Vertrag im Hinblick auf ihre Unternehmung abgeschlossen haben. Dabei geht es um eine Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmern, womit Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vorneherein nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen, z.B. wenn der Arbeitnehmer aus einer früheren selbständigen