2. In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit stützte sich die Klägerin auf Art. 14 Abs. 1 ZPO, wogegen der Beklagte vorbrachte, vorliegend handle es sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, welcher vor ein Arbeitsgericht gehöre. Damit sei die Klage zufolge Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen.