Bei der ordentlichen Zuständigkeit gemäss Art. 2 LugÜ wie auch bei den besonderen Gerichtsständen (Art. 5-15 LugÜ) stellt das Übereinkommen auf den Wohnsitz des Beklagten ab, nicht auf denjenigen des Klägers. Dies bedeutet, dass das LugÜ unabhängig davon, ob der Kläger In- oder Ausländer ist, und ob er innerhalb oder ausserhalb Europas wohnt, für die Festlegung der Zuständigkeit anwendbar ist (Volken, vor Art. 2 IPRG N 17; Walter, IZP, S. 176 unten und Anm. 37). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden (Art. 2 LugÜ; vgl. Volken,