1. Vorliegend besteht ein internationales Verhältnis, indem die Klägerin im Fürstentum Liechtenstein domiziliert ist und die Einzelfirma des Beklagten ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Das Fürstentum Liechtenstein ist kein Vertragsstaat des Lugano- Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in Zivil- und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte