Die Klägerin bestritt in der Replik, dass diese Forderungen hinreichend substantiiert dargelegt worden seien, und verwies insbesondere auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemäss welchen es dem Beklagten vertraglich untersagt sei, allfällige Verrechnungsforderungen geltend zu machen. Der Beklagte anerkannte in der Duplik, dass der Bruttoanspruch der Klägerin mit einem Betrag von Fr. 46‘571.-- zu Recht bestehe (Duplik S. 10 oben), und beantragte neu die Sistierung des Verfahrens. Der Beklagte beantragte an Schranken, die Gerichtsverhandlung sei zu verschieben, bis der Arbeitsgerichtsprozess vor dem Fürstlichen Landgericht entschieden sei. II.