Er hielt fest, die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen seien überhöht, und es seien für ihre Leistungen höchstens Fr. 20'000.-- angemessen. Er hielt einer allenfalls zu Recht bestehenden Klageforderung verrechnungsweise Forderungen von rund Fr. 108'000.-- gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen und fristlos gekündigten Anstellungsvertrag entgegen. Die Klägerin bestritt in der Replik, dass diese Forderungen hinreichend substantiiert dargelegt worden seien, und verwies insbesondere auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemäss welchen es dem Beklagten vertraglich untersagt sei, allfällige Verrechnungsforderungen geltend zu machen.