Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 31. Dezember 2004 die kostenpflichtige Klageabweisung. Er bestritt die Zuständigkeit des Handelsgerichts, nachdem es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus Arbeitsvertrag handle. Ferner erhob er den Einwand der Litispendenz, nachdem vor Einreichung der vorliegenden Klage ein Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht in Vaduz anhängig gemacht worden sei. Er hielt fest, die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen seien überhöht, und es seien für ihre Leistungen höchstens Fr. 20'000.-- angemessen.