Mit Schreiben vom 17. August 2004 nahm der Beklagte gegenüber der Klägerin zu den Gründen, welche zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hatten, Stellung und hielt fest, dass er nach Erfüllung der ihm zustehenden Ansprüche aus Arbeitsvertrag bereit sei, den ihm von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 48'584.15 zu bezahlen (kläg.act. 15). Nachdem der Beklagte in Bezug auf den ausstehenden Betrag am 6. September 2004 erneut gemahnt wurde, verwies er auf die vor Landgericht in Vaduz geltend gemachten Ansprüche aus Arbeitsvertrag in der Höhe von rund Fr. 100'000.-- (kläg.act. 16, 17).