Unbestrittenermassen bezahlte der Beklagte weder den bis 12. August 2004 versprochenen Betrag von Fr. 36'000.-- noch nannte er einen Termin für die Bezahlung der Restsumme von Fr. 12'584.15 (kläg.act. 14). Mit Schreiben vom 17. August 2004 nahm der Beklagte gegenüber der Klägerin zu den Gründen, welche zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hatten, Stellung und hielt fest, dass er nach Erfüllung der ihm zustehenden Ansprüche aus Arbeitsvertrag bereit sei, den ihm von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 48'584.15 zu bezahlen (kläg.act.