Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er eine Teilzahlung der offenen Rechnungen betreffend Überlassung von Personal in der Höhe von mindestens Fr. 36'000.-- bis 12. August 2004 garantiere (kläg.act. 13). Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 21. Juni 2004 den Beklagten betreffend ausstehende Rechnungsbeträge für die Überlassung von Personal im Betrag von Fr. 32'583.35 (kläg.act. 9). Per 30. Juni 2004 erhöhte sich der offene Saldo des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Fr. 44'166.15 (kläg.act. 10), und per 9. Juli 2004 belief sich der offene Rechnungsbetrag auf total Fr. 48'584.15 (kläg.act. 11).