5d), welcher Stundenansatz vom Beklagten namens der Klägerin entsprechend in Rechnung gestellt wurde (kläg.act. 7a-h). Der entsprechende Vertrag mit A. S. vom 1. Juni 2004 (kläg.act. 5h) sah einen Stundenansatz von Fr. 40.-- vor, welcher vom Beklagten namens der Klägerin der Einzelfirma des Beklagten auch entsprechend in Rechnung gestellt wurde (kläg.act. 8a-8j).