Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Klägerin mit P. B. vom 1. Juni 2004 (kläg.act. 5g) wurde eine Entschädigung von Fr. 34.-- pro Stunde, zuzüglich Mehrwertsteuer, bei 42 bis 45 Wochenstunden vereinbart. Die Rechnungen betreffend P. B. wurden vom Beklagten im Namen der Klägerin mit einem Stundenansatz von Fr. 37.-- dem Beklagten (B) zugestellt (kläg.act. 6a-6k). Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit T. D. datiert vom 29. Mai 2004 und sah eine Entschädigung von Fr. 30.50 pro Stunde vor (kläg.act. 5d), welcher Stundenansatz vom Beklagten namens der Klägerin entsprechend in Rechnung gestellt wurde (kläg.act.