Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin stellte der Beklagte im Namen der Klägerin seiner Einzelfirma für die Überlassung dieser Arbeitnehmer Rechnung, wobei einige Rechnungen beglichen, viele aber unbezahlt geblieben seien. Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin erhielt D, Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der Klägerin, von dieser Praktik des Beklagten erst Anfang Juni 2004 Kenntnis, nachdem andere Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung - welche vom Beklagten bestritten werden - aufgetreten seien. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte