Ein allfälliger diesbezüglicher Schaden wird jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. In den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen wird jeweils darauf hingewiesen, dass "unsere ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ ... wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages" sind. Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin stellte der Beklagte im Namen der Klägerin seiner Einzelfirma für die Überlassung dieser Arbeitnehmer Rechnung, wobei einige Rechnungen beglichen, viele aber unbezahlt geblieben seien.