Unbestrittenermassen beschränkte sich die Einzelfirma B seit 2003 auf die Erbringung von Personaldienstleistungen, d.h. auf die Fenstermontage mit geliehenem Personal. Von Dezember 2003 bis Mitte 2004 schloss die Klägerin mit dem Beklagten verschiedene Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab, wobei A als Geschäftsführer der Klägerin sowohl für die Klägerin unterzeichnete als auch für die B (kläg. act. 5a-5i). Die Klägerin macht geltend, diese vom Beklagten getätigten "In-sich-Geschäfte" hätten für sie ein Verlustgeschäft dargestellt, weil dieser sich selbst Sonderkonditionen gewährt habe. Ein allfälliger diesbezüglicher Schaden wird jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.