Der Beklagte bestreitet, dass die fristlose Kündigung berechtigt war, und geht davon aus, dass er "aus seiner Funktion als damaliger Geschäftsleiter der Klägerin Aussenstände bei der Klägerin in Höhe von CHF 103'731.02 hat" (Duplik, S. 12 XX.). A machte als Kläger eine Klage beim Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein in Vaduz betreffend den Betrag von Fr. 103'731.02 sowie Ausstellung eines Arbeitszeugnisses anhängig, wobei er in jenem Verfahren zur Verhandlung vom 8. Oktober 2004 nicht erschien und ein Säumnisurteil erging (kläg.act. 18; Verfahren 03 ... ).