Kantons St. Gallen am 10. Oktober 2003 eingetragenen Einzelfirma B mit Sitz in C (kläg.act. 3). Am 20. März 2001 schlossen die Klägerin und der Beklagte (A) einen Anstellungsvertrag ab, gemäss welchem dieser für die Klägerin als "leitender Angestellter" bzw. Geschäftsführer tätig war (kläg.act. 19). Am 22. Juli 2004 kündigte die Klägerin den Anstellungsvertrag fristlos (kläg.act. 4). Der Beklagte bestreitet, dass die fristlose Kündigung berechtigt war, und geht davon aus, dass er "aus seiner Funktion als damaliger Geschäftsleiter der Klägerin Aussenstände bei der Klägerin in Höhe von CHF 103'731.02 hat" (Duplik, S. 12 XX.).