{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-94_2005-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4421&type=1563347022&cHash=4319122b85a8f395b5d233931feeb25f", "Checksum": "73ae1d09231aa94d977c4918eaa1b3b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen stehen sich zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Die Einrede der Litispendenz ist nicht begründet, wenn keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. 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Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. Juni 2005, HG.2004.94).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufgrund dieses gültig vereinbarten Verrechnungsausschlusses ist der Beklagte nicht\nberechtigt, die behaupteten Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag vorliegend\nverrechnungsweise geltend zu machen, sofern – was nachfolgend zu prüfen ist – die\nAGB der Klägerin nicht nichtig sind.\n\nb) Gemäss Ziff. I.6. AGB (kläg.act. 21) wird die Anwendung liechtensteinischen Rechts\nvereinbart. Nach § 879 Abs. 3 ABGB ist eine in vorformulierten Geschäftsbedingungen\nenthaltene Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls\nnichtig, wenn sie, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zum Nachteil\neines Vertragsteils ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und\nPflichten verursacht. Eine gröbliche Benachteiligung ist dann anzunehmen, wenn die\ndem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis\nzur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Danach ist einerseits auf die\nsachliche Rechtfertigung und den Grad der Abweichung vom dispositiven Recht als\ndem gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich, andererseits auf das Ausmass der\n„verdünnten Willensfreiheit“ des Vertragspartners abzustellen (Dittrich/Tades, Das\nAllgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Bd. I, 36.A., Wien 2003, § 879 E 628, E 631). Ein\nauffallendes Missverhältnis besteht etwa bei Garagierungsbedingungen, nach denen\ndas Unternehmen nur für Schäden haftet, die nachweislich von ihm oder seinen\nGehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden, oder der Ausschluss des\nWandelungsrechts, wenn der wesentliche Mangel entweder von vornherein\nunbehebbar ist oder vom Verkäufer trotz Verbesserungsversuchs nicht beseitigt\nwerden kann, ferner etwa bei der Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist für\nSchadenersatzansprüche auf 6 Monate ab Kenntnis vom Schaden zur\nGeltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder (Dittrich/\nTades, E 649, E 651 und E 662 zu § 879 ABGB). Vorliegend kann – auch unter\nBerücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung – nicht davon ausgegangen werden,\ndass durch ein Verrechnungsverbot ein erhebliches Missverhältnis zum Nachteil eines\nVertragsteils besteht. Ein erhebliches Missverhältnis ist auch nach schweizerischer\nRechtauffassung nicht anzunehmen, nachdem der Schuldner gemäss Art. 126 OR zum\nVoraus auf die Verrechnung Verzicht leisten kann (vgl. BSK OR I-Däppen, Art. 126 N 5;\nBGE 129 II 218). Ein erhebliches Missverhältnis in den AGB der Klägerin ist aber auch\ndeshalb nicht anzunehmen, nachdem es vorliegend um In-sich-Geschäfte der Klägerin,\nvertreten durch den Beklagten als deren Geschäftsführer, und der Einzelfirma des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagten ging, womit eine mögliche Benachteiligung der schwächeren Vertragspartei\nvon vorneherein ausser Betracht fällt. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass über die\nvom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche aus dem\nAnstellungsvertrag gestützt auf den in Ziff. I.3. AGB vorgesehenen\nVerrechnungsausschluss nicht zu befinden ist. Damit besteht auch kein Grund, das\nvorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Fürstlichen Landgerichts in\nVaduz zu sistieren.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}