{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-94_2005-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4421&type=1563347022&cHash=4319122b85a8f395b5d233931feeb25f", "Checksum": "73ae1d09231aa94d977c4918eaa1b3b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen stehen sich zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Die Einrede der Litispendenz ist nicht begründet, wenn keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. 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Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. Juni 2005, HG.2004.94).\n\nausdrücklich ein, dass die Preisliste der Klägerin, Stand 2004, als integrierender\nBestandteil der Arbeitnehmerüberlassungsverträge vereinbart worden war (kläg.act. 5,\n21; Duplik S. 2f. Ziff. 9). In der erwähnten Preisliste werden die Überstundenzuschläge\nausdrücklich geregelt, und der Beklagte hat nicht substantiiert vorgebracht, in welcher\nRechnung welcher Überstundenzuschlag nicht gerechtfertigt sein soll. Nachdem der\nBeklagte die einzelnen Rechnungen, welche ihm fortlaufend zugestellt worden waren\nund deren Höhe er ausdrücklich anerkannt hatte, vorliegend insbesondere in Bezug auf\ndie Überstundenzuschläge und die Höhe der Stundenansätze nicht substantiiert\nbestritten hat (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 91 ZPO), ist davon\nauszugehen, dass die Rechnungsbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 48'584.15\nausgewiesen und zu schützen sind.\n\nDer Beklagte hat gegen die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen keine\nsubstantiierten Einwendungen erhoben. Diese sind, nachdem der Beklagte\nrechtsgenüglich gemahnt worden ist (kläg.act. 9-11), ausgewiesen. Der Beklagte ist\ndamit, sofern ihm keine Verrechnungsforderungen zustehen, zu verpflichten, der\nKlägerin Fr. 48'584.15 nebst 5 % Zins über den Betrag von Fr. 32'583.35 seit 21. Juni\n2004, über den Betrag von Fr. 11'582.80 seit 30. Juni 2004 und für den Betrag von Fr.\n4'418.-- seit 9. Juli 2004 zu bezahlen.\n\nIII.\n\n1. Der Beklagte machte geltend, es stünden ihm aus dem Arbeitsvertrag mit der\nKlägerin (kläg.act. 19) Gegenforderungen von mehr als Fr. 100'000.-- zu, welche der\nKlageforderung verrechnungsweise entgegengehalten würden. Die Klägerin erhob in\ndiesem Zusammenhang die Einrede der Litispendenz und wandte ferner ein, gemäss\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei es dem Beklagten vertraglich\nuntersagt, allfällige Verrechnungsforderungen geltend zu machen. Die Fragen der\nörtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts sowie die weitere Frage,\nob eine Beurteilung der Verrechnungsforderung angesichts der beim Fürstlichen\nLandgericht anhängigen Klage zulässig ist, brauchen nicht entschieden zu werden,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwenn - was nachfolgend zu prüfen ist - die Möglichkeit der Verrechnung aufgrund der\nvereinbarten AGB zu verneinen ist.\n\n2. Die Klägerin machte geltend, gemäss Ziff. I.3. der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (kläg. act. 21) sei es dem Beklagten vertraglich untersagt,\nallfällige Verrechnungsforderungen geltend zu machen. Der Beklagte wandte im\nSchriftenwechsel ein, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei\nseien mit dem Beklagten für die streitgegenständliche Arbeitskräfteüberlassung nicht\nvereinbart worden. An Schranken führte der Beklagte aus, er bestreite die\nAnwendbarkeit der ABG nicht mehr, und er hielt fest, er habe den Text der AGB selber\nerarbeitet. Im Schriftenwechsel machte er auch geltend, die AGB seien nichtig im Sinne\ndes § 879 Abs. 3 ABGB, während er, nachdem er gemäss seinen Ausführungen die\nAGB selber verfasst hatte, diesen Einwand sinngemäss nicht mehr aufrecht erhielt. Bei\ndiesen an Schranken gemachten Ausführungen ist der Beklagte zu behaften. Im\nübrigen wäre aber auch davon auszugehen, dass die Anwendbarkeit der AGB gültig\nvereinbart worden war und das in den AGB festgehaltene Verrechnungsverbot nicht\nnichtig ist.\n\na) In den vom Beklagten als Geschäftsleiter der Klägerin und vom Beklagten als\nInhaber seiner Einzelfirma unterzeichneten Arbeitnehmerüberlassungsverträgen\nbetreffend T. D., A. S. und P. B. wird Folgendes festgehalten: „Unsere Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages“ (kläg.act. 5d, 5f\nund 5g). Die Unterschriften des Beklagten für die Klägerin und für die B befinden sich\nunter diesem Vertragspassus. Indem ausdrücklich auf die AGB der Klägerin (kläg.act.\n21) verwiesen wurde, wurden diese Bestandteil der einzelnen\nArbeitnehmerüberlassungsverträge. Nachdem es sich vorliegend um In-sich-Geschäfte\nhandelt, kann der Beklagte auch nicht einwenden, ihm seien die AGB der Klägerin nicht\nbekannt gewesen oder diese seien ihm nicht übergeben worden. Als Geschäftsführer\nder Klägerin mussten ihm deren AGB bekannt sein, und er hat sich dieses Wissen,\nindem er auch für seine Einzelfirma B handelte, anrechnen zu lassen. Damit steht fest,\ndass die AGB der Klägerin als jeweiliger Bestandteil der\nArbeitnehmerüberlassungsverträge gültig vereinbart worden sind. In Ziff. I.3. AGB\n(kläg.act. 21) wird Folgendes festgehalten: “Dem Kunden ist untersagt, Ansprüche von\nQ (Klägerin) aus diesem Vertrag mit allfälligen Gegenforderungen aufzurechnen“.\n\n"}