{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-94_2005-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4421&type=1563347022&cHash=4319122b85a8f395b5d233931feeb25f", "Checksum": "73ae1d09231aa94d977c4918eaa1b3b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen stehen sich zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Die Einrede der Litispendenz ist nicht begründet, wenn keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. 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Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. Juni 2005, HG.2004.94).\n\n6. Unbestrittenermassen schloss die durch den Beklagten vertretene Klägerin mit der\nEinzelfirma des Beklagten Arbeitnehmerüberlassungsverträge in Bezug auf die\nArbeitnehmer P. B. , T. D. und A. S. ab (kläg.act. 5d, 5f, 5g; vgl. Duplik S. 9). Ferner\nstellte die Klägerin dem Beklagten unbestrittenermassen für erbrachte Leistungen\nRechnungen zu, wobei Rechnungsbeträge von insgesamt Fr. 48'584.15 offen blieben\n(kläg.act. 6-8). Der Beklagte erhob gegen diese Rechnungen grundsätzlich keine\nEinwendungen, indem er bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2004 der Klägerin\nzusicherte, eine Teilzahlung der offenen Rechnungen von mindestens Fr. 36'000.-- bis\nzum 12. August 2004 zu leisten und den Restbetrag in der Folge zu bezahlen (kläg.act.\n13, 14). Den in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt Fr. 48'584.15 anerkannte\nder Beklagte ausdrücklich in seinem Schreiben vom 17. August 2004 (kläg.act. 15 S. 5).\nIm Schreiben vom 9. September 2004 wandte der Beklagte gegenüber der Klägerin\nzum ersten Mal ein, es seien zu Unrecht Überstundenleistungen verrechnet worden,\nwelche laut Verträgen nicht vereinbart worden seien. Dabei begründete er weder\ndiesen Einwand noch legte er dar, um welchen Betrag die Rechnungen zu reduzieren\nseien (kläg.act. 17). Auch an Schranken begründete der Beklagte die erneut erhobenen\nEinwendungen betreffend Überstundenentschädigungen nicht hinreichend. In der\nDuplik anerkannte der Beklagte ausdrücklich, dass er der Klägerin aus den\nArbeitnehmerüberlassungsverträgen einen Gesamtbetrag von Fr. 46'571.-- schulde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Duplik S. 10 oben). Bei dieser Anerkennung ist er zu befassen. Nicht nachgewiesen\nund bestritten sind die Vorbringen des Beklagten, dass seine Einzelfirma die Spesen\nder Arbeitnehmer (Kosten der Übernachtung, Fahrspesen, Parkgebühren) übernommen\nhabe (Duplik S. 9f.; nachträgliche Eingabe Klägerin S. 5 Ziff. 7). Im Übrigen legte der\nBeklagte weder in den Rechtsschriften noch an Schranken die Höhe der diesbezüglich\ngeltend gemachten Forderungen dar und begründete diese nicht hinreichend\nsubstantiiert. Den Arbeitsverträgen mit T. D., P. B. und A. S. kann im Übrigen\nentnommen werden, dass diese allfällige Spesenforderungen direkt an die Klägerin\nhätten stellen müssen (kläg.act. 20a–20c, je Ziff. 5). Der Beklagte legte hingegen nicht\ndar, dass er aufgrund der Arbeitnehmerüberlassungsverträge oder der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (kläg.act. 5, 21) berechtigt gewesen wäre, für den überlassenen\nArbeitnehmern allenfalls bezahlte Spesen eine Entschädigung von der Klägerin zu\nverlangen.\n\nAusgewiesen sind auch die in den Rechnungen angeführten Zuschläge von 25 % für\nÜberzeit, wenn mehr als 9 Stunden pro Tag gearbeitet werden musste.\nUnbestrittenermassen wurden die dem Beklagten fortlaufend zugestellten Rechnungen\nvon diesem nie beanstandet, sondern er hatte vielmehr den Gesamtbetrag von Fr.\n48'584.15 ausdrücklich anerkannt (kläg.act. 15). Im Übrigen wird in den\nArbeitnehmerüberlassungsverträgen ausdrücklich festgehalten, dass ein bestimmter\nStundenansatz zuzüglich Mehrwertsteuer bei 42 – 45 Wochenstunden vereinbart ist,\nwobei Überstundenzuschläge entsprechend einer Preisliste vereinbart werden\n(kläg.act. 5). Unbestrittenermassen ist bei T. D. der Stundenansatz von Fr. 30.50 und\nbei A. S. von Fr. 40.-- anzuwenden und von der Klägerin auch entsprechend in\nRechnung gestellt worden (vgl. vorne Ziff. I.1. S. 3 f.). Vom Beklagten in der Duplik\nnicht begründet worden ist, weshalb bei P. B. der Stundenansatz Fr. 34.-- statt wie in\nRechnung gestellt Fr. 37.-- betragen soll. Wie bereits ausgeführt, ist der Beklagte zu\nbehaften, dass er einen Bruttoanspruch der Klägerin in der Höhe von Fr. 46'571.--\nanerkennt. Nachdem er den nicht anerkannten Differenzbetrag mit den von B\nübernommenen Spesen begründet, ist davon auszugehen, dass von ihm der\nStundenansatz von Fr. 37.- anerkannt worden ist. Im übrigen lässt der Beklagte\nunbeachtet, dass gemäss Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (kläg.act. 5) die\nMehrwertsteuer hinzuzuzählen ist und Überstundenzuschläge zu berechnen sind,\nsofern mehr als 45 Wochenstunden geleistet worden sind. Der Beklagte räumte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}