{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-94_2005-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4421&type=1563347022&cHash=4319122b85a8f395b5d233931feeb25f", "Checksum": "73ae1d09231aa94d977c4918eaa1b3b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen stehen sich zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Die Einrede der Litispendenz ist nicht begründet, wenn keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. 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Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. Juni 2005, HG.2004.94).\n\nden gleichen Sachverhalt zu beurteilen sind. Die vom Beklagten erhobene Einrede der\nLitispendenz ist unbegründet, und auf die Klage ist einzutreten. Ob die\nVerrechnungsforderungen vorliegend zu beurteilen sind, welche der Beklagte gestützt\nauf den Arbeitsvertrag mit der Klägerin geltend macht, ist nachfolgend (hinten Ziff. III.)\nzu prüfen.\n\n4. Die Klägerin hat am 13. April 2005 eine nachträgliche Prozesseingabe innert 10\nTagen (Art. 164 Abs. 2 ZPO; Art. 90 lit. c GerG), d.h. fristgemäss, eingereicht. Die\nKlägerin legte im Einzelnen dar, inwiefern der Beklagte in der Duplik neue\nTatsachenbehauptungen vorgebracht (Art. 164 Abs. 1 lit. a ZPO) und neue rechtliche\nErörterungen gemacht hatte, womit auch aufgrund des rechtlichen Gehörs eine\nnachträgliche Eingabe zulässig ist (Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte hatte denn\nauch in der Duplik insbesondere den neuen Antrag gestellt, das Verfahren sei zu\nsistieren. Die nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 13. April 2005 ist damit\nvollumfänglich zuzulassen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2, N 3a und b zu Art. 164\nZPO).\n\nDer Beklagte reichte am 25. April 2005 fristgemäss eine nachträgliche Eingabe mit dem\neingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die Klägerin beantragte mit\nStellungnahme vom 9. Mai 2005, die nachträgliche Prozesseingabe des Beklagten sei\nmitsamt den Beilagen aus dem Recht zu weisen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge. Die nachträgliche Eingabe des Beklagten ist (inkl. Beilagen 1-3)\nohne weiteres aus dem Recht zu weisen, nachdem dieser in der nachträglichen\nEingabe nicht im einzelnen dartut, welche neuen Vorbringen der Gegenpartei eine\nStellungnahme erfordern (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3a und b zu Art. 164 ZPO; GVP\n1993 Nr. 65). Sie erschöpft sich im übrigen auch in einer weiteren (nicht mehr\nzulässigen) Stellungnahme zu Ausführungen der Klägerin, insbesondere auch zu den\nVerrechnungsansprüchen aus dem Anstellungsvertrag.\n\n5. Der Beklagte stellte in der Duplik und an Schranken den Antrag, der zwischen den\nStreitparteien anhängige Rechtsstreit sei so lange zu unterbrechen, bis ein\nrechtskräftiges Urteil des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vorliegt (Duplik S. 13).\nGemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b ZPO sistiert der Richter den Prozess, wenn das Urteil von\nder Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängt. Eine eigentliche Abhängigkeit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon einer Entscheidung in einem anderen Verfahren und damit eine zwingende\nSistierung ist selten anzunehmen. Ferner ist auch eine Beeinflussung oder\nVereinfachung des Prozesses durch ein anderes Verfahren, ohne dass eine\nAbhängigkeit vorliegt, vom Richter gemäss Art. 62 Abs. 2 ZPO unter Abwägung aller\nInteressen und im Hinblick auf das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu\nwürdigen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3 zu Art. 62 ZPO). Vorliegend hat der Beklagte\nnicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für eine\nSistierung gegeben sein sollen. Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend um\nAnsprüche, welche die Klägerin aus den mit dem Beklagten abgeschlossenen\nArbeitnehmerüberlassungsverträgen ableitet, wogegen es sich im Verfahren vor dem\nFürstlichen Landesgericht um Ansprüche aus Arbeitsvertrag, welche in keinem\nZusammenhang mit den vorliegenden Ansprüchen stehen, geht. Über die vom\nBeklagten verrechnungsweise geltend gemachten, arbeitsvertraglichen Ansprüche ist\nnachfolgend zu befinden. Das Sistierungsgesuch des Beklagten ist abzuweisen.\n\n"}