{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-94_2005-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4421&type=1563347022&cHash=4319122b85a8f395b5d233931feeb25f", "Checksum": "73ae1d09231aa94d977c4918eaa1b3b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen stehen sich zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Die Einrede der Litispendenz ist nicht begründet, wenn keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. 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Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. Juni 2005, HG.2004.94).\n\n3. a) Der Beklagte verwies auf ein Vollstreckungsabkommen des Fürstentums\nLiechtenstein und der Schweiz und hielt fest, dass danach im andern Vertragsstaat ein\nRechtsstreit nicht ausgetragen werden könne, wenn im andern Vertragsstaat in der\ngleichen oder ähnlichen Angelegenheit zwischen den Streitparteien bereits ein Prozess\nanhängig ist. Er erhob damit die Einrede der Litispendenz. Die Rechtshängigkeit\n(Litispendenz) bewirkt den Ausschluss einer zweiten identischen Klage (Leuenberger/\nUffer-Tobler, N 4 zu Art. 156 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,\n7.A., Bern 2001, 2 N 46 ff., 8 N 41 ff.). Die Litispendenz ist sowohl im internen wie auch\nim internationalen Verhältnis von Amtes wegen zu beachten und richtet sich nach\nBundesrecht (Vogel/Spühler, a.a.O., 2 N 46d ff., 8 N 43; vgl. Art. 9 Abs. 1 IPRG und Art.\n21 LugÜ). Im internationalen Verhältnis ist Art. 9 IPRG massgebend, soweit nicht Art.\n21 LugÜ oder Anerkennung- und Vollstreckungsabkommen, die nicht durch das LugÜ\nersetzt worden sind, zur Anwendung kommen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4a zu Art.\n156 ZPO; Volken, Zürcher Kommentar, N 10 und 31 zu Art. 9 IPRG; BGE 114 II 183 ff.).\nFür das Urteilsverfahren und für die Beurteilung der Ausschlusswirkung der\nRechtshängigkeit ist im Verhältnis zu Liechtenstein zu beachten insbesondere,\nnachdem das LugÜ durch das Fürstentum Liechtenstein nicht ratifiziert worden ist, das\nAbkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum\nLiechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen\nEntscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n0.276.195.141; vgl. Volken, N 36 zu Art. 9 IPRG; Vogel/Spühler, a.a.O., 8 N 43c). Ist ein\nVerfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten (Schweiz, Liechtenstein)\nanhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im\nandern Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat gemäss Art. 9 Abs.1 des\nerwähnten Abkommens ein später befasstes Gericht dieses andern Staates die\nDurchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben\nParteien abzulehnen. Identität der Parteien liegt vor, wenn an beiden Orten die gleichen\nPersonen in Erscheinung treten; dabei kommt es auf die Parteirollen nicht an\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4d zu Art. 156 ZPO; Volken, N 48 zu Art. 9 IPRG; BGE\n123 III 415f). Die Ausschlusswirkung wegen Identität des Streitgegenstands besteht\nnur, wenn die Parteien des Vorprozesses den identischen Anspruch aus gleichem\nEntstehungsgrund durch Klage bzw. Widerklage geltend machen (Jan Kropholler,\nKommentar zu EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 7.A., N 7f. zu Art. 27 EuGVO).\nEine Verrechnungseinrede schliesst die Verfolgung desselben Anspruchs in einer\ngleichzeitigen Klage nicht aus (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4d zu Art. 156 ZPO;\nVolken, N 50 ff. zu Art. 9 IPRG).\n\nb) Unbestrittenermassen macht der Beklagte als Kläger im Verfahren vor dem\nFürstlichen Landgericht in Vaduz Ansprüche aus seinem Arbeitsvertrag mit der Klägerin\n(kläg.act. 19; vgl. kläg.act. 25a – 25e) geltend (vgl. Duplik S. 2 VIII.). In der Verfügung\ndes Fürstlichen Landgerichts vom 8. Oktober 2004 wird in diesem Sinne auch\nfestgehalten, dass es um eine Forderung in der Höhe von Fr. 103'731.02 (geltend\ngemachte ungerechtfertigte fristlose Entlassung) und die Ausstellung eines\nArbeitszeugnisses geht (kläg.act. 18). Wie bereits festgehalten, stützt die Klägerin die\nvorliegende Klage nicht auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen und in der\nFolge fristlos gekündigten Anstellungsvertrag (kläg.act. 19), sondern auf die\nArbeitnehmerüberlassungsverträge, welche die Klägerin mit dem Beklagten als\nEinzelunternehmer unter seiner Firma B abgeschlossen hatte. Unbestrittenermassen\nwerden die vorliegenden Forderungen im arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem\nFürstlichen Landgericht weder verrechnungsweise noch widerklageweise geltend\ngemacht. In Bezug auf die vorliegenden Ansprüche aus den\nArbeitnehmerüberlassungsverträgen und die Ansprüche des Beklagten vor dem\nFürstlichen Landgericht aus Arbeitsvertrag besteht somit keine sachliche Identität,\nindem die Ansprüche weder aufgrund des gleichen Rechtsgrundes noch gestützt auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}