{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-94_2005-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4421&type=1563347022&cHash=4319122b85a8f395b5d233931feeb25f", "Checksum": "73ae1d09231aa94d977c4918eaa1b3b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen stehen sich zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Die Einrede der Litispendenz ist nicht begründet, wenn keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. 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Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. Juni 2005, HG.2004.94).\n\n1. Vorliegend besteht ein internationales Verhältnis, indem die Klägerin im Fürstentum\nLiechtenstein domiziliert ist und die Einzelfirma des Beklagten ihren Sitz im Kanton St.\nGallen hat. Das Fürstentum Liechtenstein ist kein Vertragsstaat des Lugano-\nÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in Zivil- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHandelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ, SR 0.275.11; vgl. Leuenberger/Uffer-\nTobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999,\nVorbem. zu Art. 22 ff. ZPO N 5; G. Walter, Internationales Zivilprozessrecht der\nSchweiz, 3.A., Bern 1998, S. 159; Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.A., Zürich\n2004, Vor Art. 2 N 11). Bei der ordentlichen Zuständigkeit gemäss Art. 2 LugÜ wie auch\nbei den besonderen Gerichtsständen (Art. 5-15 LugÜ) stellt das Übereinkommen auf\nden Wohnsitz des Beklagten ab, nicht auf denjenigen des Klägers. Dies bedeutet, dass\ndas LugÜ unabhängig davon, ob der Kläger In- oder Ausländer ist, und ob er innerhalb\noder ausserhalb Europas wohnt, für die Festlegung der Zuständigkeit anwendbar ist\n(Volken, vor Art. 2 IPRG N 17; Walter, IZP, S. 176 unten und Anm. 37). Nachdem der\nBeklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der\nSchweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat\nverklagt werden (Art. 2 LugÜ; vgl. Volken, Vor Art. 2 IPRG N 29; Keller/Kren\nKostkiewicz, N 15 zu Art. 112 IPRG; Walter, IPZ, S. 176). Art. 2 LugÜ legt\nausschliesslich die internationale Zuständigkeit fest, womit nach den massgeblichen\nVorschriften des IPRG die örtliche Zuständigkeit festzustellen ist (Walter, IZP, S. 175 f.).\nNachdem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Kanton St. Gallen hat, ist das\nHandelsgericht des Kantons St. Gallen örtlich zuständig (Art. 2 und Art. 112 Abs. 1\nIPRG).\n\n2. In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit stützte sich die Klägerin auf Art. 14 Abs. 1\nZPO, wogegen der Beklagte vorbrachte, vorliegend handle es sich um einen\nRechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, welcher vor ein\nArbeitsgericht gehöre. Damit sei die Klage zufolge Unzuständigkeit des angerufenen\nGerichts zurückzuweisen.\n\nBeide Parteien sind im schweizerischen bzw. in einem entsprechenden ausländischen\nHandelsregister eingetragen und der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--, womit diese\nVoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Die Streitigkeit hängt mit der\ngegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen, wenn die Parteien den Vertrag im\nHinblick auf ihre Unternehmung abgeschlossen haben. Dabei geht es um eine\nGeschäftsbeziehung zwischen Unternehmern, womit Streitigkeiten zwischen\nArbeitgeber und Arbeitnehmer von vorneherein nicht in die Zuständigkeit des\nHandelsgerichts fallen, z.B. wenn der Arbeitnehmer aus einer früheren selbständigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTätigkeit im Handelsregister eingetragen ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4b zu Art. 14\nZPO; GVP 1992 Nr. 45). Die vorliegende Klage stützt sich auf die\nArbeitnehmerüberlassungsverträge (kläg. act. 5), welche zwischen der Klägerin,\nvertreten durch den Beklagten als deren Geschäftsleiter, und der Einzelfirma des\nBeklagten abgeschlossen worden waren (vgl. Art. 22 des liechtensteinische Gesetzes\nüber die Arbeitsvermittlung und den Arbeitsverleih [AVG] und zur identischen Regelung\ndes Art. 22 des schweizerischen AVG BSK OR I-Rehbinder/Portmann, Art. 319 N 32,\nArt. 343 N 4). Unabhängig davon, dass es sich um sogenannte In-sich-Geschäfte\nhandelte, standen sich mit der Klägerin und dem Beklagten zwei gleich geordnete\nUnternehmen gegenüber. Davon zu unterscheiden ist das Verhältnis zwischen der\nKlägerin und dem Beklagten als deren Arbeitnehmer, welches nicht Gegenstand der\nvon der Klägerin eingeleiteten Klage ist. Damit ist das Handelsgericht zur Beurteilung\nder von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sachlich zuständig.\n\n"}