{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-94_2005-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4421&type=1563347022&cHash=4319122b85a8f395b5d233931feeb25f", "Checksum": "73ae1d09231aa94d977c4918eaa1b3b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen stehen sich zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Die Einrede der Litispendenz ist nicht begründet, wenn keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. Juni 2005, HG.2004.94)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:06:50", "Checksum": "21180201fd8be2065a26e386d963c087", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94\nRegeste:\nArt. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen stehen sich zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Die Einrede der Litispendenz ist nicht begründet, wenn keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. Juni 2005, HG.2004.94).\n\nIm Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Klägerin mit P. B. vom 1. Juni 2004 (kläg.act.\n5g) wurde eine Entschädigung von Fr. 34.-- pro Stunde, zuzüglich Mehrwertsteuer, bei\n42 bis 45 Wochenstunden vereinbart. Die Rechnungen betreffend P. B. wurden vom\nBeklagten im Namen der Klägerin mit einem Stundenansatz von Fr. 37.-- dem\nBeklagten (B) zugestellt (kläg.act. 6a-6k). Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit T.\nD. datiert vom 29. Mai 2004 und sah eine Entschädigung von Fr. 30.50 pro Stunde vor\n(kläg.act. 5d), welcher Stundenansatz vom Beklagten namens der Klägerin\nentsprechend in Rechnung gestellt wurde (kläg.act. 7a-h). Der entsprechende Vertrag\nmit A. S. vom 1. Juni 2004 (kläg.act. 5h) sah einen Stundenansatz von Fr. 40.-- vor,\nwelcher vom Beklagten namens der Klägerin der Einzelfirma des Beklagten auch\nentsprechend in Rechnung gestellt wurde (kläg.act. 8a-8j).\n\nMit Schreiben vom 4. Juni 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er eine\nTeilzahlung der offenen Rechnungen betreffend Überlassung von Personal in der Höhe\nvon mindestens Fr. 36'000.-- bis 12. August 2004 garantiere (kläg.act. 13). Die Klägerin\nmahnte mit Schreiben vom 21. Juni 2004 den Beklagten betreffend ausstehende\nRechnungsbeträge für die Überlassung von Personal im Betrag von Fr. 32'583.35\n(kläg.act. 9). Per 30. Juni 2004 erhöhte sich der offene Saldo des Beklagten gegenüber\nder Klägerin auf Fr. 44'166.15 (kläg.act. 10), und per 9. Juli 2004 belief sich der offene\nRechnungsbetrag auf total Fr. 48'584.15 (kläg.act. 11). Den vorliegend eingeklagten\nBetrag von Fr. 48'584.15 mahnte die Klägerin am 20. Juli 2004 erneut (kläg.act. 12).\nUnbestrittenermassen bezahlte der Beklagte weder den bis 12. August 2004\nversprochenen Betrag von Fr. 36'000.-- noch nannte er einen Termin für die Bezahlung\nder Restsumme von Fr. 12'584.15 (kläg.act. 14). Mit Schreiben vom 17. August 2004\nnahm der Beklagte gegenüber der Klägerin zu den Gründen, welche zur fristlosen\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hatten, Stellung und hielt fest, dass er nach\nErfüllung der ihm zustehenden Ansprüche aus Arbeitsvertrag bereit sei, den ihm von\nder Klägerin in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 48'584.15 zu bezahlen\n(kläg.act. 15). Nachdem der Beklagte in Bezug auf den ausstehenden Betrag am 6.\nSeptember 2004 erneut gemahnt wurde, verwies er auf die vor Landgericht in Vaduz\ngeltend gemachten Ansprüche aus Arbeitsvertrag in der Höhe von rund Fr. 100'000.--\n(kläg.act. 16, 17).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Am 3. Dezember 2004 reichte die Klägerin die vorliegende Klage beim\nHandelsgericht ein, wobei sie die Bezahlung der ausstehenden Rechnungsbeträge für\ndie Überlassung von Personal im Gesamtbetrag von Fr. 48'584.15 nebst Verzugszins\nverlangte. Sie wies insbesondere darauf hin, dass der Beklagte Bestand und Höhe der\nRechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 48'584.15 ausdrücklich anerkannt habe, und\ndass allfällige (bestrittene) Ansprüche als Folge der fristlosen Auflösung des\nArbeitsverhältnisses vorliegend nicht zu beurteilen seien. Der Beklagte beantragte mit\nKlageantwort vom 31. Dezember 2004 die kostenpflichtige Klageabweisung. Er bestritt\ndie Zuständigkeit des Handelsgerichts, nachdem es sich vorliegend um eine Streitigkeit\naus Arbeitsvertrag handle. Ferner erhob er den Einwand der Litispendenz, nachdem vor\nEinreichung der vorliegenden Klage ein Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht in\nVaduz anhängig gemacht worden sei. Er hielt fest, die von der Klägerin geltend\ngemachten Forderungen seien überhöht, und es seien für ihre Leistungen höchstens\nFr. 20'000.-- angemessen. Er hielt einer allenfalls zu Recht bestehenden\nKlageforderung verrechnungsweise Forderungen von rund Fr. 108'000.-- gestützt auf\nden zwischen den Parteien abgeschlossenen und fristlos gekündigten\nAnstellungsvertrag entgegen. Die Klägerin bestritt in der Replik, dass diese\nForderungen hinreichend substantiiert dargelegt worden seien, und verwies\ninsbesondere auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemäss welchen es dem\nBeklagten vertraglich untersagt sei, allfällige Verrechnungsforderungen geltend zu\nmachen. Der Beklagte anerkannte in der Duplik, dass der Bruttoanspruch der Klägerin\nmit einem Betrag von Fr. 46‘571.-- zu Recht bestehe (Duplik S. 10 oben), und\nbeantragte neu die Sistierung des Verfahrens. Der Beklagte beantragte an Schranken,\ndie Gerichtsverhandlung sei zu verschieben, bis der Arbeitsgerichtsprozess vor dem\nFürstlichen Landgericht entschieden sei.\n\nII.\n\n"}