{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-94_2005-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4421&type=1563347022&cHash=4319122b85a8f395b5d233931feeb25f", "Checksum": "73ae1d09231aa94d977c4918eaa1b3b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.06.2005 HG.2004.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen stehen sich zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Die Einrede der Litispendenz ist nicht begründet, wenn keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. 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Ausführungen, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten teilweise anerkannten Forderungen aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden, nachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten (Handelsgericht, 27. Juni 2005, HG.2004.94).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2004.94\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 27.06.2005\nEntscheiddatum: 27.06.2005\n\nEntscheid Handelsgericht, 27.06.2005\nArt. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14\nAbs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der\nschweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen\nund Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141).\nNachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz\ngemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist,\nmuss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Bei\nArbeitnehmerüberlassungsverträgen stehen sich zwei gleich geordnete\nUnternehmen gegenüber. Die Einrede der Litispendenz ist nicht begründet,\nwenn keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Ausführungen,\nweshalb die von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten\nteilweise anerkannten Forderungen aus den\nArbeitnehmerüberlassungsverträgen ausgewiesen sind. Gegenforderungen\naus dem Arbeitsvertrag können vom Beklagten nicht verrechnet werden,\nnachdem die gültig vereinbarten AGB ein Verrechnungsverbot enthalten\n(Handelsgericht, 27. Juni 2005, HG.2004.94).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Klägerin mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein ist eine Aktiengesellschaft, welche\nim Handelsregister als Zweck der Gesellschaft die private Arbeitsvermittlung und den\nPersonalverleih für technische Berufe wie Elektriker, Techniker und entsprechende\nHilfskräfte anführt (kläg.act. 2). Der Beklagte (A) ist Inhaber der im Handelsregister des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKantons St. Gallen am 10. Oktober 2003 eingetragenen Einzelfirma B mit Sitz in C\n(kläg.act. 3). Am 20. März 2001 schlossen die Klägerin und der Beklagte (A) einen\nAnstellungsvertrag ab, gemäss welchem dieser für die Klägerin als \"leitender\nAngestellter\" bzw. Geschäftsführer tätig war (kläg.act. 19). Am 22. Juli 2004 kündigte\ndie Klägerin den Anstellungsvertrag fristlos (kläg.act. 4). Der Beklagte bestreitet, dass\ndie fristlose Kündigung berechtigt war, und geht davon aus, dass er \"aus seiner\nFunktion als damaliger Geschäftsleiter der Klägerin Aussenstände bei der Klägerin in\nHöhe von CHF 103'731.02 hat\" (Duplik, S. 12 XX.). A machte als Kläger eine Klage\nbeim Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein in Vaduz betreffend den\nBetrag von Fr. 103'731.02 sowie Ausstellung eines Arbeitszeugnisses anhängig, wobei\ner in jenem Verfahren zur Verhandlung vom 8. Oktober 2004 nicht erschien und ein\nSäumnisurteil erging (kläg.act. 18; Verfahren 03 ... ). Der Beklagte erhielt nach\nergangenem Säumnisurteil die sogenannte \"Wiedereinsetzung\", womit jene Klage,\nwelche ausschliesslich die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Beklagten gegenüber der\nKlägerin betrifft, nach wie vor vor dem Fürstlichen Landgericht hängig ist (vgl. Replik, S.\n4).\n\nUnbestrittenermassen beschränkte sich die Einzelfirma B seit 2003 auf die Erbringung\nvon Personaldienstleistungen, d.h. auf die Fenstermontage mit geliehenem Personal.\nVon Dezember 2003 bis Mitte 2004 schloss die Klägerin mit dem Beklagten\nverschiedene Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab, wobei A als Geschäftsführer der\nKlägerin sowohl für die Klägerin unterzeichnete als auch für die B (kläg. act. 5a-5i). Die\nKlägerin macht geltend, diese vom Beklagten getätigten \"In-sich-Geschäfte\" hätten für\nsie ein Verlustgeschäft dargestellt, weil dieser sich selbst Sonderkonditionen gewährt\nhabe. Ein allfälliger diesbezüglicher Schaden wird jedoch im vorliegenden Verfahren\nnicht geltend gemacht. In den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen wird jeweils darauf\nhingewiesen, dass \"unsere ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ ... wesentlicher\nBestandteil dieses Vertrages\" sind. Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin\nstellte der Beklagte im Namen der Klägerin seiner Einzelfirma für die Überlassung\ndieser Arbeitnehmer Rechnung, wobei einige Rechnungen beglichen, viele aber\nunbezahlt geblieben seien. Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin erhielt D,\nVerwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der Klägerin, von dieser Praktik des\nBeklagten erst Anfang Juni 2004 Kenntnis, nachdem andere Unregelmässigkeiten in\nder Geschäftsführung - welche vom Beklagten bestritten werden - aufgetreten seien.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}