e) Im Übrigen gelangte auch die Mehrheit der Rechtskommission des Nationalrates zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ging auch sie davon aus, dass die der Nationalrätin Hutter in der Presse zugeschriebenen Äusserungen von der absoluten Immunität umfasst seien, weil diese Äusserungen nicht von der Begründung der Motion getrennt werden könnten (NZZ-Online vom 15. März 2005). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12