d) Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich deshalb, dass die Gesuchsgegnerin auch absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion vom 4. März 2004 im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Da sämtliche von den Gesuchstellern beanstandeten Äusserungen wörtlicher Bestandteil der Motion der Gesuchsgegnerin sind, ist deren Wahrheitsgehalt bzw. deren lauterkeitsrechtliche Relevanz einer richterlichen Prüfung entzogen. Auf das Gesuch um vororgliche Massnahmen kann deshalb nicht eingetreten werden.