Das Bundesgericht hat denn auch bereits 1927 entschieden, dass ein Parlamentsmitglied sein Wortprivileg auch dann nicht verliert, wenn es aufgefordert wird, sein Votum ausserhalb des Parlaments zu wiederholen, ansonsten das Institut des Redeprivilegs ausgehöhlt würde (BGE 53 I 76). 1970 entschieden die Räte im Fall Hubacher, dass Wiedergaben von Voten der Ratsmitglieder in der Presse ebenfalls unter die absolute Immunität fallen, selbst wenn sie vom betroffenen Ratsmitglied selbst verfasst worden seien (Amtl. Bull. [NR] 1970, S. 410 ff. U. S. 411; Amtl. Bull. [StR] 1970, S. 158 ff.; Moritz von Wyss,